§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen “Adler-Fanprojekt e.V.”. Er hat seinen Sitz in Mannheim Neckarau (Helmertstr. 4-6, 68219 Mannheim) und ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und endet am 30. Juni des Folgejahres.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, Fans der Adler Mannheim zu organisieren und zu betreuen. Dies gilt auch für sogenannte Rand- bzw. Problemgruppen, ferner für Ausländer, Behinderte, sozial schwache Mitglieder und Jugendliche ohne feste Bindung an die Gesellschaft. Das Fan-Projekt ist generell für alle Fans der Adler Mannheim offen. Ziel ist es ferner, die Gewaltbereitschaft der Jugendlichen im Stadion durch Arbeit und Aufgaben im Fanprojekt abzubauen. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch organisierte Auswärtsfahrten zu Spielen der Adler Mannheim, durch gemeinsam durchgeführte “Basteltage” für Kurvenchoreografien vor den Heimspielen der Adler sowie Förderung von Jugendlichen insbesondere in Zusammenarbeit mit der “Die Adler” Mannheim Eishockey Spielbetriebs GmbH & Co. KG.

§ 3 -entfällt –

§ 4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum 30. Juni eines jeden Jahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden Verpflichtungen. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von % der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Briefbekannt zu machen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den um den Vorsitzenden des Beirats erweiterten Vorstand zu. Die Berufung muss innerhalb von 14 Tagen schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen den erweiterten Vorstand zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe wird jeweils durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder des Vorstandes und des Beirates festgelegt.

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:
1. der Vorstand
2. der Beirat
3. die Mitgliederversammlung

§ 8. Der Vorstand

(1.) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden (Schatzmeister) und dem 3. Vorsitzenden (Schriftführer). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
(2.) Bei Rechtsgeschäften von mehr als € 1.000,00 bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Beirates. Das Zustimmungserfordernis schränkt die Vertretungsmacht zu vorstehend (1.) nach außen nicht ein, wirkt aber im Innenverhältnis zwischen Vorstand und Verein.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
• Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
• Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

§ 10 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von den Mitgliedern des Beirates der Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Der Vorstand wird nach Maßgabe des § 12 von der Mitgliederversammlung gewählt. Findet der Wahlvorschlag des Beirates nicht die vorgeschriebene Mehrheit, so kann ein veränderter Wahlvorschlag zur Abstimmung gestellt werden. Wird kein veränderter Wahlvorschlag zur Abstimmung gestellt oder findet der veränderte Wahlvorschlag nicht die erforderliche Mehrheit, so wird der Vorstand auf Einzelvorschlag aus der Mitgliederversammlung nach Maßgabe des § 12 durch diese gewählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins. Die Amtsdauer des Vorstandes endet mit Neuwahl. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

§ 11 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem Vorstandsmitglied einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist unverzüglich eine neue Vorstandssitzung einzuberufen, an der sich alle Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Beirates beteiligen. In Fällen, deren Entscheidungsfindung keinen Aufschub dulden, kann bei Nichtabkömmlichkeit eines Vorstandsmitgliedes, beispielsweise im Krankheitsfall, durch das betreffende Vorstandsmitglied der Vorsitzende des Beirates mit der Stimmabgabe beauftragt werden. Grundsätzlich ist zu jeder Vorstandssitzung der Vorsitzende des Beirates mit einzuladen. Sollte dieser verhindert sein, so kann er ein anderes Beiratsmitglied entsenden. Darüber hinaus bleibt es dem Vorstand unbenommen, weitere Gäste zu Vorstandssitzungen zuzulassen.

§ 12 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht möglich. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme der Wahlvorschäge, Abberufung und Entlastung des Vorstandes und des Beirates
2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung
3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
4. Weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter der Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; soweit sich nicht aus dem Gesetz oder dieser Satzung ein anderes ergibt.

§ 13 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den gemeinnützigen Verein “Adler helfen Menschen e.V.”, der notleidenden oder unschuldig in Not geratenen Menschen unbürokratisch hilft. Die Bestimmung hierfür obliegt dem Vorstand. Vor Durchführung ist das Finanzamt zu hören. Ist wegen Auflösung des Vereins die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren.

§ 15 Beirat

Der Beirat hat die Geschäfte des Vorstandes zu überwachen, sich über das Wesentliche der Geschäftsentwicklung auf dem Laufenden zu halten und den Vorstand bei wichtigen wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten. Er ist berechtigt, die Bücher und Schriften des Vereins einzusehen oder von einem seiner Mitglieder einsehen zu lassen und vom Vorstand Bericht über einzelne Vorgänge zu verlangen. Überschreitungen auf der Ausgabenseite und die Verwendung von Überschüssen auf der Einnahmeseite bedürfen seiner Genehmigung. Bei Ausgaben, die € 1.000,- überschreiten, entscheidet der Beirat über die Notwendigkeit der Ausgabe. Der Beirat erstattet der Mitgliederversammlung Bericht, mit welchem Ergebnis er über die Geschäftsführung unterrichtet wurde.
Der Beirat überprüft die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 16 Mitglieder des Beirates

Der Beirat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Die endgültige Zahl der Mitglieder des Beirates wird durch den Vorstand festgelegt. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Der Beirat wird gemäß des Vorschlages des Vorstandes nach Maßgabe des § 12 von der Mitgliederversammlung gewählt. Findet ein Wahlvorschlag des Vorstandes nicht die vorgeschriebene Mehrheit, so kann ein veränderter Wahlvorschlag zur Abstimmung gestellt werden. Wird kein veränderter Wahlvorschlag zur Abstimmung gestellt oder findet der veränderte Wahlvorschlag nicht die erforderliche Mehrheit, so wird der Beirat auf Einzelvorschlag aus der Mitgliederversammlung nach Maßgabe des § 12 durch diese gewählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
Der Beirat wird für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins. Die Amtsdauer endet mit der Neuwahl. Scheidet ein Mitglied des Beirates während der Amtsperiode aus, so wählt der Beirat ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer. Der Projektbeirat wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und Stellvertreter. Der Projektbeirat tagt nach Bedarf, mindestens aber zwei Mal im Jahr. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter rechtzeitig schriftlich einberufen.